In den Niederlanden wurde vor ein paar Tagen ein Gesetz erlassen, welches die Heimarbeit erheblich stärkt – während in Deutschland nichts passiert.
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Wer von zu Hause aus arbeiten möchte, muss in Deutschland gute Gründe dafür vorweisen.
Anders in den Niederlanden, wo dank eines neuen Gesetztes (welches am 1. Juli in Kraft trat) jetzt der Arbeitgeber einen guten Grund angeben muss um dem Arbeitnehmer ein Homeoffice zu verweigern!
Das Gesetz besagt, dass die Mitarbeiter in einem Unternehmen ab mindestens 10 Arbeitnehmern, das Recht haben, von zu Hause aus zu arbeiten.
Bedingung dabei ist, das die Sicherheit gewährleistet ist und keine Sicherheitsrisiken entstehen. Auch dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Der Arbeitgeber muss jetzt nachweisen, dass die Arbeit zwingend im Büro erledigt werden muss – das Gesetz sagt nämlich, das im Homeoffice ungestörtes Arbeiten möglich ist – im Büro nicht immer möglich.
Immer noch Antragspflichtig
Es ist weiterhin Pflicht für ein Homeoffice einen Antrag auf Heimarbeit zu stellen, nur ist dieser jetzt nicht mehr so leicht abzulehnen, da der Arbeitgeber sich genau überlegen muss, welche Gründe aus seiner Sicht gegen ein Homeoffice sprechen.
„Arbeitgeber müssen eine Absage begründen und dafür schwerwiegende Dienst- oder Betriebsinteressen anführen“, erklärt die grüne Parlamentsabgeordnete Linda Voortman, die federführend bei diesem Antrag war.
Der Arbeitgeberverband hält nichts vom Recht auf Homeoffice. Die meisten Arbeitgeber sehen lieber alle Ihrer Mitarbeiter im Büro. Es gäbe schon lange die Möglichkeit zur Telearbeit und es handle sich um eine Angelegenheit zwischen Chef und Mitarbeiter, welche im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegt wird.
Mit dem neuen Gesetz werden die Arbeitnehmerrechte massiv gestärkt, besonders in der digitalen Branche dürfte das Gesetz große wellen schlagen, da die meiste Arbeit ortunabhängig auch von zu Hause erledigt werden kann.
– Meetings sind aber auch für Homeoffice Mitarbeiter Pflicht und der Arbeitgeber kann auf Anwesenheitspflicht bestehen.