ACHTUNG: Fehlinformationen zur Bargeldzahlung der Rundfunkgebühr

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Seit einigen Tagen kursiert im Internet, vor allem in den Sozialen Netzwerken ein Hype um den Brief, den der 51-jährige Journalist Norbert Häring an den Beitragsservice schrieb, um der Zahlung der Rundfunkgebühren aus dem Weg zu gehen.

Häring widerrief zuerst seine Einzugsermächtigung und als der Beitragsservice ihn zur Zahlung aufforderte, berief er sich auf den Paragraf 14 des Bundesbankgesetztes, dass „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel“ sind. Das bedeutet für ihn, dass eine Barzahlung niemand ablehnen darf – auch nicht die frühere Gebühreneinzugszentrale.
Das ist allerdings eine Falschaussage! Wenn man den Paragraphen ganz zu Ende lesen oder die genaue Bedeutung ermitteln würde, wüsste man, dass es sich um eine falsche Aussage von Nobert Häring handeln würde.
„Auf Euro lautende Banknoten das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ heißt nicht, dass Händler dazu verpflichtet sind Bargeld anzunehmen, sondern es bedeutet, dass wenn man mit Bargeld bezahlt, dass Euro immer akzeptiert werden muss, aber keine andere Währung. Wenn man als Händler Bargeldzahlung anbietet, ist Euro das Zahlungsmittel.
In dem folgenden Video, können Sie selbst sehen, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke das Gerücht bezüglich der Barzahlung der Rundfunkgebühren aufdeckt.

Kein Händler ist dazu verpflichtet Bargeldzahlung anzubieten, wenn Sie sich im Internet einfach einmal umsehen, werden Sie feststellen, dass eigentlich fast jeder Online-Anbieter Bargeldzahlung ausschließt bzw. gar nicht anbietet und dies ist auch rechtens!

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